AbR 2000/01 Nr. 9, S. 62: Art. 587 Abs. 2 ZGB, Art. 89 EG ZGB, Art. 72 Abs. 2 ZPO Zur Erstreckung der Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB ist die Obergerichtskommission zuständig (E. 1). Eine Fr
Sachverhalt
Am 11. August 2000 ordnete die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden auf Antrag von D. die Durchführung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass des am 30. Juni 2000 verstorbenen A. an. Mit der Durchführung beauftragte sie das Konkursamt Obwalden. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 setzte das Konkursamt Rechtsanwalt X. als Vertreter des gesetzlichen Erben D. Frist an, um sich binnen eines Monats über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Am 16. Februar 2001 ersuchte Rechtsanwalt X. namens seines Mandanten, die angesetzte Frist sei um zwei Monate bis zum 30. April 2001 zu erstrecken. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB kann nach Abschluss des Inventars die zuständige Behörde die Monatsfrist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft verlängern, sofern es die Umstände rechtfertigen, namentlich zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen. Eine Fristerstreckung rechtfertigen Umstände, welche auf die Solvenz oder Insolvenz der Erbschaft einen Einfluss haben, d.h. auf den Entschluss der Erben, diese anzunehmen oder auszuschlagen (Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar 1998, N. 8 zu Art. 587 ZGB). Zuständig für die Fristerstreckung ist gemäss Art. 89 EG ZGB die Obergerichtskommission; der Verweis in dieser Bestimmung auf Art. 582 ZGB ist ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen (AbR 1931/35, 35; OGKE vom 30. Juli 1999 i.S. J.O.).
2. Der Gesuchsteller macht geltend, voraussichtlich werde die Erbschaft von ihm unter öffentlichem Inventar angenommen werden. Das öffentliche Inventar lasse jedoch noch verschiedene Fragen offen; diese Fragen seien in einem Schreiben seines Rechtsvertreters an die Witwe aufgelistet worden. Sie müssten geklärt werden, bevor die Erbschaft angenommen werden könne. Dem Schreiben von Rechtsanwalt X. an M. vom 14. Februar 2001 kann entnommen werden, dass sich die Frage stellt, ob durch das ihr im Ehe- und Erbvertrag vom 4. August 1992 zuerkannte Nutzniessungsrecht das Pflichtteilsrecht der übrigen Erben verletzt wird. Weiter wird in diesem Schreiben die Höhe von zwei Forderungen der Ehefrau in Frage gestellt. Schliesslich wird die Berechtigung einer Forderung der Ehegattin von rund Fr. 84'000.-- betreffend Arbeitsentschädigung und Haushaltsgeld in Frage gestellt, weil im Ehevertrag vereinbart worden sei, die durch die gemeinsame Haushaltführung entstehenden Kosten würden von den Parteien im Verhältnis ihres Einkommens gemeinsam getragen. Ferner zeige der Anhang zum Eingabeverzeichnis Arbeiten auf, die gemäss Ehevertrag von der Nutzniesserin zu zahlen seien, weshalb der Betrag von gut Fr. 24'000.-- ebenfalls gestrichen werden könne. Gemäss dem öffentlichen Inventar beträgt der Aktivenüberschuss bei Berücksichtigung aller umstrittenen Forderungen Fr. 90'012.10. Das Haus C. figuriert unter den Aktiven mit einem Wert von Fr. 292'450.--. Der Schätzung des Grundstücks vom 2. Dezember 2000 ist zu entnehmen, dass das Grundstück einen unbelasteten Verkehrswert per 30. Juni 2000 von Fr. 550'000.-- aufweist. Von diesem Betrag zog die Schätzungskommission den Wert des Nutzniessungsrechts von Fr. 257'550.-- ab, woraus ein belasteter Verkehrswert des Grundstücks von Fr. 292'450.-- resultierte. Im Schreiben vom 14. Februar 2001 macht nun Rechtsanwalt X. geltend, das Nutzniessungsrecht dürfte höchstens in einem Wert von Fr. 137'500.-- bestehen. Daraus wird ersichtlich, dass im Falle einer erfolgreichen Herabsetzungsklage der Wert des Grundstücks grösser wäre als der bei voller Berücksichtigung des Nutzniessungsrechts angenommene Wert von Fr. 292'450.--. Würden sodann die von M. geltend gemachten Forderungen bei den Passiven der Erbschaft nicht berücksichtigt, so würde sich der Aktivenüberschuss weiter erhöhen. Dies zeigt, dass auch bei Berücksichtigung der durch den Gesuchsteller geltend gemachten Ansprüche die Solvenz der Erbschaft ausser Frage steht. Mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger soll aber die Deliberationsfrist im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB nur erstreckt werden, wo die Umstände es rechtfertigen (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 7 zu Art. 587 ZGB; Wissmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 587 ZGB). Sind also die Aktiven so bedeutend, dass auch im Falle des späteren Unterliegens in einem Prozess die Erbschaft nicht überschuldet sein wird, so läuft der Erbe bei der Annahme der Erbschaft keine Gefahr, und es kann ihm die sofortige Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zugemutet werden (Wissmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 587 ZGB). Im vorliegenden Fall erweist sich daher die verlangte Fristerstreckung als nicht gerechtfertigt. Somit kann nur eine Notfrist von 5 Tagen bewilligt werden, welche mit der Eröffnung dieses Entscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 72 Abs. 2 ZPO). de| fr | it Schlagworte erbschaft frage fristerstreckung wert erbe grundstück umstände öffentliches inventar rechtsanwalt zuständigkeit monat ehevertrag obwalden konkursamt gesuchsteller Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.582 Art.587 ZPO: Art.72 AbR 2000/01 Nr. 9
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB kann nach Abschluss des Inventars die zuständige Behörde die Monatsfrist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft verlängern, sofern es die Umstände rechtfertigen, namentlich zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen. Eine Fristerstreckung rechtfertigen Umstände, welche auf die Solvenz oder Insolvenz der Erbschaft einen Einfluss haben, d.h. auf den Entschluss der Erben, diese anzunehmen oder auszuschlagen (Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar 1998, N. 8 zu Art. 587 ZGB). Zuständig für die Fristerstreckung ist gemäss Art. 89 EG ZGB die Obergerichtskommission; der Verweis in dieser Bestimmung auf Art. 582 ZGB ist ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen (AbR 1931/35, 35; OGKE vom 30. Juli 1999 i.S. J.O.).
E. 2 Der Gesuchsteller macht geltend, voraussichtlich werde die Erbschaft von ihm unter öffentlichem Inventar angenommen werden. Das öffentliche Inventar lasse jedoch noch verschiedene Fragen offen; diese Fragen seien in einem Schreiben seines Rechtsvertreters an die Witwe aufgelistet worden. Sie müssten geklärt werden, bevor die Erbschaft angenommen werden könne. Dem Schreiben von Rechtsanwalt X. an M. vom 14. Februar 2001 kann entnommen werden, dass sich die Frage stellt, ob durch das ihr im Ehe- und Erbvertrag vom 4. August 1992 zuerkannte Nutzniessungsrecht das Pflichtteilsrecht der übrigen Erben verletzt wird. Weiter wird in diesem Schreiben die Höhe von zwei Forderungen der Ehefrau in Frage gestellt. Schliesslich wird die Berechtigung einer Forderung der Ehegattin von rund Fr. 84'000.-- betreffend Arbeitsentschädigung und Haushaltsgeld in Frage gestellt, weil im Ehevertrag vereinbart worden sei, die durch die gemeinsame Haushaltführung entstehenden Kosten würden von den Parteien im Verhältnis ihres Einkommens gemeinsam getragen. Ferner zeige der Anhang zum Eingabeverzeichnis Arbeiten auf, die gemäss Ehevertrag von der Nutzniesserin zu zahlen seien, weshalb der Betrag von gut Fr. 24'000.-- ebenfalls gestrichen werden könne. Gemäss dem öffentlichen Inventar beträgt der Aktivenüberschuss bei Berücksichtigung aller umstrittenen Forderungen Fr. 90'012.10. Das Haus C. figuriert unter den Aktiven mit einem Wert von Fr. 292'450.--. Der Schätzung des Grundstücks vom 2. Dezember 2000 ist zu entnehmen, dass das Grundstück einen unbelasteten Verkehrswert per 30. Juni 2000 von Fr. 550'000.-- aufweist. Von diesem Betrag zog die Schätzungskommission den Wert des Nutzniessungsrechts von Fr. 257'550.-- ab, woraus ein belasteter Verkehrswert des Grundstücks von Fr. 292'450.-- resultierte. Im Schreiben vom 14. Februar 2001 macht nun Rechtsanwalt X. geltend, das Nutzniessungsrecht dürfte höchstens in einem Wert von Fr. 137'500.-- bestehen. Daraus wird ersichtlich, dass im Falle einer erfolgreichen Herabsetzungsklage der Wert des Grundstücks grösser wäre als der bei voller Berücksichtigung des Nutzniessungsrechts angenommene Wert von Fr. 292'450.--. Würden sodann die von M. geltend gemachten Forderungen bei den Passiven der Erbschaft nicht berücksichtigt, so würde sich der Aktivenüberschuss weiter erhöhen. Dies zeigt, dass auch bei Berücksichtigung der durch den Gesuchsteller geltend gemachten Ansprüche die Solvenz der Erbschaft ausser Frage steht. Mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger soll aber die Deliberationsfrist im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB nur erstreckt werden, wo die Umstände es rechtfertigen (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 7 zu Art. 587 ZGB; Wissmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 587 ZGB). Sind also die Aktiven so bedeutend, dass auch im Falle des späteren Unterliegens in einem Prozess die Erbschaft nicht überschuldet sein wird, so läuft der Erbe bei der Annahme der Erbschaft keine Gefahr, und es kann ihm die sofortige Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zugemutet werden (Wissmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 587 ZGB). Im vorliegenden Fall erweist sich daher die verlangte Fristerstreckung als nicht gerechtfertigt. Somit kann nur eine Notfrist von 5 Tagen bewilligt werden, welche mit der Eröffnung dieses Entscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 72 Abs. 2 ZPO). de| fr | it Schlagworte erbschaft frage fristerstreckung wert erbe grundstück umstände öffentliches inventar rechtsanwalt zuständigkeit monat ehevertrag obwalden konkursamt gesuchsteller Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.582 Art.587 ZPO: Art.72 AbR 2000/01 Nr. 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2000/01 Nr. 9, S. 62: Art. 587 Abs. 2 ZGB, Art. 89 EG ZGB, Art. 72 Abs. 2 ZPO Zur Erstreckung der Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB ist die Obergerichtskommission zuständig (E. 1). Eine Fristerstreckung rechtfertigen Umstände, welche auf die Solvenz und Insolvenz der Erbschaft einen Einfluss haben. Sind die Aktiven so bedeutend, dass auch im Falle des späteren Unterliegens in einem Prozess die Erbschaft nicht überschuldet sein wird, so kann dem Erben die sofortige Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zugemutet werden. Bewilligung einer Notfrist nach Art. 72 Abs. 2 ZPO (E. 2). Entscheid der Obergerichtskommission vom 20. März 2001 Sachverhalt: Am 11. August 2000 ordnete die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden auf Antrag von D. die Durchführung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass des am 30. Juni 2000 verstorbenen A. an. Mit der Durchführung beauftragte sie das Konkursamt Obwalden. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 setzte das Konkursamt Rechtsanwalt X. als Vertreter des gesetzlichen Erben D. Frist an, um sich binnen eines Monats über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Am 16. Februar 2001 ersuchte Rechtsanwalt X. namens seines Mandanten, die angesetzte Frist sei um zwei Monate bis zum 30. April 2001 zu erstrecken. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB kann nach Abschluss des Inventars die zuständige Behörde die Monatsfrist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft verlängern, sofern es die Umstände rechtfertigen, namentlich zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen. Eine Fristerstreckung rechtfertigen Umstände, welche auf die Solvenz oder Insolvenz der Erbschaft einen Einfluss haben, d.h. auf den Entschluss der Erben, diese anzunehmen oder auszuschlagen (Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar 1998, N. 8 zu Art. 587 ZGB). Zuständig für die Fristerstreckung ist gemäss Art. 89 EG ZGB die Obergerichtskommission; der Verweis in dieser Bestimmung auf Art. 582 ZGB ist ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen (AbR 1931/35, 35; OGKE vom 30. Juli 1999 i.S. J.O.).
2. Der Gesuchsteller macht geltend, voraussichtlich werde die Erbschaft von ihm unter öffentlichem Inventar angenommen werden. Das öffentliche Inventar lasse jedoch noch verschiedene Fragen offen; diese Fragen seien in einem Schreiben seines Rechtsvertreters an die Witwe aufgelistet worden. Sie müssten geklärt werden, bevor die Erbschaft angenommen werden könne. Dem Schreiben von Rechtsanwalt X. an M. vom 14. Februar 2001 kann entnommen werden, dass sich die Frage stellt, ob durch das ihr im Ehe- und Erbvertrag vom 4. August 1992 zuerkannte Nutzniessungsrecht das Pflichtteilsrecht der übrigen Erben verletzt wird. Weiter wird in diesem Schreiben die Höhe von zwei Forderungen der Ehefrau in Frage gestellt. Schliesslich wird die Berechtigung einer Forderung der Ehegattin von rund Fr. 84'000.-- betreffend Arbeitsentschädigung und Haushaltsgeld in Frage gestellt, weil im Ehevertrag vereinbart worden sei, die durch die gemeinsame Haushaltführung entstehenden Kosten würden von den Parteien im Verhältnis ihres Einkommens gemeinsam getragen. Ferner zeige der Anhang zum Eingabeverzeichnis Arbeiten auf, die gemäss Ehevertrag von der Nutzniesserin zu zahlen seien, weshalb der Betrag von gut Fr. 24'000.-- ebenfalls gestrichen werden könne. Gemäss dem öffentlichen Inventar beträgt der Aktivenüberschuss bei Berücksichtigung aller umstrittenen Forderungen Fr. 90'012.10. Das Haus C. figuriert unter den Aktiven mit einem Wert von Fr. 292'450.--. Der Schätzung des Grundstücks vom 2. Dezember 2000 ist zu entnehmen, dass das Grundstück einen unbelasteten Verkehrswert per 30. Juni 2000 von Fr. 550'000.-- aufweist. Von diesem Betrag zog die Schätzungskommission den Wert des Nutzniessungsrechts von Fr. 257'550.-- ab, woraus ein belasteter Verkehrswert des Grundstücks von Fr. 292'450.-- resultierte. Im Schreiben vom 14. Februar 2001 macht nun Rechtsanwalt X. geltend, das Nutzniessungsrecht dürfte höchstens in einem Wert von Fr. 137'500.-- bestehen. Daraus wird ersichtlich, dass im Falle einer erfolgreichen Herabsetzungsklage der Wert des Grundstücks grösser wäre als der bei voller Berücksichtigung des Nutzniessungsrechts angenommene Wert von Fr. 292'450.--. Würden sodann die von M. geltend gemachten Forderungen bei den Passiven der Erbschaft nicht berücksichtigt, so würde sich der Aktivenüberschuss weiter erhöhen. Dies zeigt, dass auch bei Berücksichtigung der durch den Gesuchsteller geltend gemachten Ansprüche die Solvenz der Erbschaft ausser Frage steht. Mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger soll aber die Deliberationsfrist im Sinne von Art. 587 Abs. 2 ZGB nur erstreckt werden, wo die Umstände es rechtfertigen (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar 1966, N. 7 zu Art. 587 ZGB; Wissmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 587 ZGB). Sind also die Aktiven so bedeutend, dass auch im Falle des späteren Unterliegens in einem Prozess die Erbschaft nicht überschuldet sein wird, so läuft der Erbe bei der Annahme der Erbschaft keine Gefahr, und es kann ihm die sofortige Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zugemutet werden (Wissmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 587 ZGB). Im vorliegenden Fall erweist sich daher die verlangte Fristerstreckung als nicht gerechtfertigt. Somit kann nur eine Notfrist von 5 Tagen bewilligt werden, welche mit der Eröffnung dieses Entscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 72 Abs. 2 ZPO). de| fr | it Schlagworte erbschaft frage fristerstreckung wert erbe grundstück umstände öffentliches inventar rechtsanwalt zuständigkeit monat ehevertrag obwalden konkursamt gesuchsteller Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.582 Art.587 ZPO: Art.72 AbR 2000/01 Nr. 9